Der Bundesrat verschärft die Gutachtenpflicht für Tempo 30 auf Hauptstrassen. Er hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 eine Änderung der Signalisationsverordnung beschlossen, wie einer Mitteilung zu entnehmen ist. Damit setzt der Bundesrat die Motion 21.4516 von Nationalrat Peter Schilliger um. Das Parlament hatte den Vorstoss im März 2024 überwiesen. Die neuen Regeln treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gutachtenpflicht für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen
Wer Tempo 30 auf einer verkehrsorientierten Strasse anordnen will, braucht weiterhin ein Gutachten nach Art. 108 SSV. Neu muss dieses Gutachten aber einen zusätzlichen Punkt belegen. Die Behörde weist nach, dass die Temporeduktion keinen unerwünschten Ausweichverkehr auslöst. Denn der Verkehr soll nicht in siedlungsorientierte Quartierstrassen abwandern. In der Vernehmlassung fand dieser Punkt breite Zustimmung.
Kein Rechtsvortritt bei Tempo 30 auf Hauptachsen
Zusätzlich passt das UVEK seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen an. Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 gilt künftig grundsätzlich kein Rechtsvortritt. So bleibt der Verkehrsfluss auf dem übergeordneten Netz gewährleistet. Fussgängerstreifen dürfen die Behörden dagegen weiterhin signalisieren. Damit queren Passantinnen und Passanten die Fahrbahn sicher.
Keine Pflicht zu lärmarmen Belägen
Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung eine zweite Variante geprüft. Danach hätten die Strasseneigentümer lärmarme Beläge gegenüber Tempo 30 priorisieren müssen. Moderne Flüsterbeläge senken den Lärm zwar stärker als eine Temporeduktion. Sie kosten allerdings deutlich mehr. Kantone, Städte und Gemeinden lehnten die Priorisierung mehrheitlich ab. Deshalb nimmt der Bundesrat diese Pflicht nicht in die Verordnung auf.
Tempo 30 in Quartieren bleibt einfach
Für siedlungsorientierte Strassen ändert sich nichts. Dort können Gemeinden Tempo 30 seit dem 1. Januar 2023 ohne Gutachten anordnen. Zudem genügt als Begründung allein die bessere Lebensqualität. Sicherheitsgründe oder Lärmschutzgründe braucht es also nicht zwingend. Verkehrsorientierte Strassen dienen dagegen primär dem Motorfahrzeugverkehr und gehören zum übergeordneten Netz.
VCS begrüsst Verzicht und kritisiert neue Hürden
Der VCS Verkehrs-Club der Schweiz wertet den Verzicht auf den Flüsterbelag-Zwang in einer Medienmitteilung als Erfolg. Städte und Gemeinden könnten damit weiterhin auf Tempo 30 setzen, statt zuerst teure Beläge einzubauen. Deren Lärmwirkung lasse rasch nach, und Sicherheitsprobleme löse sie nicht.
Dennoch bleibt die Verordnung aus Sicht des Verbands problematisch. Denn die neuen Regeln erschwerten Tempo 30 auf gefährlichen oder stark belasteten Strassen. VCS-Co-Präsidentin Jelena Filipovic kritisiert:
Verkehrsminister Rösti hält am Bundesdiktat und an unnötigen Hürden fest. Damit schränkt er den Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden ohne Not ein und nimmt mehr Unfälle in Kauf.
Jelena Filipovic, VCS-Co-Präsidentin
Was hat der Bundesrat am 12. August 2026 zu Tempo 30 beschlossen?
Er hat die Signalisationsverordnung geändert. Neu verlangt das Gutachten für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen einen Nachweis zum Ausweichverkehr.
Wann treten die neuen Tempo-30-Regeln in Kraft?
Die Änderung gilt ab dem 1. Oktober 2026.
Was verlangt die Motion Schilliger?
Die Motion 21.4516 fordert strengere Regeln für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen. Das Parlament überwies sie im März 2024.
Was ist der Unterschied zwischen verkehrsorientierten und siedlungsorientierten Strassen?
Verkehrsorientierte Strassen gehören zum übergeordneten Netz und dienen dem Motorfahrzeugverkehr. Siedlungsorientierte Strassen liegen innerorts und dienen den Anwohnenden.
Braucht Tempo 30 in Wohnquartieren weiterhin ein Gutachten?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt dort die Gutachtenpflicht. Zudem genügt die Verbesserung der Lebensqualität als Begründung.
Müssen Gemeinden künftig zuerst lärmarme Beläge einbauen?
Nein. Der Bundesrat verzichtet auf diese Priorisierung, weil Kantone, Städte und Gemeinden sie mehrheitlich ablehnten.
Gilt bei Tempo 30 auf Hauptstrassen der Rechtsvortritt?
Grundsätzlich nicht. Das UVEK passt seine Verordnung entsprechend an. Fussgängerstreifen bleiben aber weiterhin zulässig.
Wie reagiert der VCS auf die Verordnungsänderung?
Der VCS begrüsst den Verzicht auf den Flüsterbelag-Zwang. Gleichzeitig kritisiert er die zusätzlichen Hürden für Städte und Gemeinden.