Der Bundesrat setzt den vor Jahresfrist angekündigten Abbau von Hürden für E‑Lieferwagen bis 4,25 Tonnen um. Er stärkt E‑Lieferwagen und streicht die Fahrtschreiberpflicht für Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen, wie einer Mitteilung zu entnehmen ist. Er fasste den Beschluss an seiner Sitzung vom 19. August 2026. Damit gelten elektrische Nutzfahrzeuge dieser Gewichtsklasse künftig rechtlich als Lieferwagen. Der Bundesrat will so die Dekarbonisierung des Lieferverkehrs beschleunigen.
Elektrolieferwagen bis 4,25 Tonnen werden den Verbrennern gleichgestellt
Batterien wiegen schwer, denn sie beanspruchen Nutzlast und Gesamtgewicht. Ein elektrischer Lieferwagen überschreitet deshalb rasch die Grenze von 3,5 Tonnen. Bisher fiel er damit in das strengere Regime für schwere Motorfahrzeuge. Genau diesen Nachteil beseitigt der Bundesrat nun. Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen müssen künftig nicht mehr alle Anforderungen über 3,5 Tonnen erfüllen.
Fahrtschreiberpflicht entfällt im Binnenverkehr
Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Chauffeurverordnung. Chauffeurinnen und Chauffeure von E‑Lieferwagen sind im Binnenverkehr neu von den Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Folglich entfällt auch die Fahrtschreiberpflicht. Die Ausnahme gilt allerdings ausdrücklich für den Binnenverkehr. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Fahrten prüfen deshalb besser die anwendbaren internationalen Vorgaben.
Tempo 120 und kein Lastwagenverbot mehr
Auch die Verkehrsregeln ändern spürbar. E‑Lieferwagen dürfen auf der Autobahn neu 120 km/h fahren. Zudem gilt das Signal «Verbot für Lastwagen» für sie nicht mehr. Damit verschwinden zwei Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Diesel-Lieferwagen. Für die Feinverteilung in Städten und Agglomerationen zählt besonders der Wegfall des Fahrverbots.
Fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts ändern per Oktober 2026
Die Revision umfasst fünf Erlasse. Betroffen sind die Chauffeurverordnung ARV 1, die Verkehrsregelnverordnung VRV und die Signalisationsverordnung SSV. Hinzu kommen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS sowie die Typengenehmigungsverordnung TGV. Alle Änderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Ergebnisse der vorangegangenen Vernehmlassung.
Kontrollintervalle für Elektrolieferwagen gelten ab Februar 2028
Die Kontrolldichte sinkt ebenfalls. Für E‑Lieferwagen gelten künftig dieselben Intervalle wie für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen die neuen Intervalle allerdings erst ab dem 1. Februar 2028 anwenden. Bis dahin bleibt den Vollzugsbehörden Zeit für die Anpassung ihrer Abläufe.
Was die Gleichstellung für Transportunternehmen bedeutet
Für Flottenbetreiber sinkt der administrative Aufwand deutlich. Ohne Fahrtschreiber entfallen Auswertung, Archivierung und ein Teil der Kontrollrisiken. Gleichzeitig verbessert sich die Einsatzplanung, weil Lenk- und Ruhezeiten im Binnenverkehr wegfallen. Die Änderungen betreffen jedoch nur das Fahrzeug- und Verkehrsrecht. Fragen zur Führerausweiskategorie regelt die Verkehrszulassungsverordnung, die nicht Teil dieses Pakets ist. Betriebe klären diesen Punkt deshalb vor der Beschaffung ab.
Was hat der Bundesrat am 19. August 2026 zu E‑Lieferwagen beschlossen?
Er stellt elektrische Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleich.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die Änderungen der fünf Verordnungen gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Welche Verordnungen ändern konkret?
Betroffen sind ARV 1, VRV, SSV, VTS und die Typengenehmigungsverordnung TGV.
Entfällt die Fahrtschreiberpflicht vollständig?
Nein. Die Ausnahme gilt für den Binnenverkehr, weil dort die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften wegfallen.
Wie schnell dürfen E‑Lieferwagen künftig fahren?
Auf der Autobahn gelten neu 120 km/h, wie bei Lieferwagen mit Verbrennungsmotor.
Gilt das Signal «Verbot für Lastwagen» weiterhin?
Grundsätzlich ja. Für E‑Lieferwagen bis 4,25 Tonnen gilt dieses Verbot jedoch nicht mehr.
Warum liegt die Grenze bei 4,25 Tonnen?
Batterien erhöhen das Leergewicht. Die höhere Limite gleicht diesen technischen Nachteil aus.
Ab wann gelten die neuen Kontrollintervalle?
Die Kantone wenden sie ab dem 1. Februar 2028 an.
Wie begründet der Bundesrat den Schritt?
Er will die Wettbewerbsfähigkeit der E‑Mobilität stärken und den Lieferverkehr rascher dekarbonisieren.