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Keine Fahrtschreiberpflicht bis 4,25 Tonnen

Bundesrat stärkt E‑Lieferwagen

Der Bundesrat stellt elektrische Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleich. Die Fahrtschreiberpflicht entfällt im Binnenverkehr. Zudem gelten Tempo 120 und kein Lastwagenverbot mehr. Fünf Verordnungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Elektro-Lieferwagen sollen in der Schweiz bis 4,25 Tonnen gleichgestellt werden. Electric vans should be treated as 4.25-ton vehicles in Switzerland. Les camionnettes électriques devraient être assimilées à des véhicules de 4,25 tonnes en Suisse.
© iStock
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
• Der Bundesrat stellt elektrische Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen den Lieferwagen mit Verbrennungsmotor gleich.
• Die Fahrtschreiberpflicht entfällt im Binnenverkehr, zudem gelten Tempo 120 und kein Lastwagenverbot.
• Fünf Verordnungen ändern am 1. Oktober 2026, die neuen Kontrollintervalle greifen ab 1. Februar 2028.

Der Bun­desrat set­zt den vor Jahres­frist angekündigten Abbau von Hür­den für E‑Lieferwagen bis 4,25 Ton­nen um. Er stärkt E‑Lieferwagen und stre­icht die Fahrtschreiberpflicht für Fahrzeuge bis 4,25 Ton­nen, wie ein­er Mit­teilung zu ent­nehmen ist. Er fasste den Beschluss an sein­er Sitzung vom 19. August 2026. Damit gel­ten elek­trische Nutz­fahrzeuge dieser Gewicht­sklasse kün­ftig rechtlich als Liefer­wa­gen. Der Bun­desrat will so die Dekar­bon­isierung des Liefer­verkehrs beschle­u­ni­gen.

Elektrolieferwagen bis 4,25 Tonnen werden den Verbrennern gleichgestellt

Bat­te­rien wiegen schw­er, denn sie beanspruchen Nut­zlast und Gesamt­gewicht. Ein elek­trisch­er Liefer­wa­gen über­schre­it­et deshalb rasch die Gren­ze von 3,5 Ton­nen. Bish­er fiel er damit in das stren­gere Regime für schwere Motor­fahrzeuge. Genau diesen Nachteil beseit­igt der Bun­desrat nun. Elek­tro-Nutz­fahrzeuge bis 4,25 Ton­nen müssen kün­ftig nicht mehr alle Anforderun­gen über 3,5 Ton­nen erfüllen.

Fahrtschreiberpflicht entfällt im Binnenverkehr

Die wohl wichtig­ste Änderung bet­rifft die Chauf­feurverord­nung. Chauf­feurin­nen und Chauf­feure von E‑Lieferwagen sind im Bin­nen­verkehr neu von den Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenom­men. Fol­glich ent­fällt auch die Fahrtschreiberpflicht. Die Aus­nahme gilt allerd­ings aus­drück­lich für den Bin­nen­verkehr. Unternehmen mit gren­züber­schre­i­t­en­den Fahrten prüfen deshalb bess­er die anwend­baren inter­na­tionalen Vor­gaben.

Tempo 120 und kein Lastwagenverbot mehr

Auch die Verkehrsregeln ändern spür­bar. E‑Lieferwagen dür­fen auf der Auto­bahn neu 120 km/h fahren. Zudem gilt das Sig­nal «Ver­bot für Last­wa­gen» für sie nicht mehr. Damit ver­schwinden zwei Wet­tbe­werb­snachteile gegenüber dem Diesel-Liefer­wa­gen. Für die Fein­verteilung in Städten und Agglom­er­a­tio­nen zählt beson­ders der Weg­fall des Fahrver­bots.

Fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts ändern per Oktober 2026

Die Revi­sion umfasst fünf Erlasse. Betrof­fen sind die Chauf­feurverord­nung ARV 1, die Verkehrsregel­nverord­nung VRV und die Sig­nal­i­sa­tionsverord­nung SSV. Hinzu kom­men die Verord­nung über die tech­nis­chen Anforderun­gen an Strassen­fahrzeuge VTS sowie die Type­n­genehmi­gungsverord­nung TGV. Alle Änderun­gen treten am 1. Okto­ber 2026 in Kraft. Der Bun­desrat stützt sich dabei auf die Ergeb­nisse der vor­ange­gan­genen Vernehm­las­sung.

Kontrollintervalle für Elektrolieferwagen gelten ab Februar 2028

Die Kon­trolldichte sinkt eben­falls. Für E‑Lieferwagen gel­ten kün­ftig diesel­ben Inter­valle wie für kon­ven­tionelle Nutz­fahrzeuge bis 3,5 Ton­nen. Die Kan­tone müssen die neuen Inter­valle allerd­ings erst ab dem 1. Feb­ru­ar 2028 anwen­den. Bis dahin bleibt den Vol­lzugs­be­hör­den Zeit für die Anpas­sung ihrer Abläufe.

Was die Gleichstellung für Transportunternehmen bedeutet

Für Flot­ten­be­treiber sinkt der admin­is­tra­tive Aufwand deut­lich. Ohne Fahrtschreiber ent­fall­en Auswer­tung, Archivierung und ein Teil der Kon­troll­risiken. Gle­ichzeit­ig verbessert sich die Ein­satz­pla­nung, weil Lenk- und Ruhezeit­en im Bin­nen­verkehr weg­fall­en. Die Änderun­gen betr­e­f­fen jedoch nur das Fahrzeug- und Verkehrsrecht. Fra­gen zur Führerausweiskat­e­gorie regelt die Verkehrszu­las­sungsverord­nung, die nicht Teil dieses Pakets ist. Betriebe klären diesen Punkt deshalb vor der Beschaf­fung ab.

Was hat der Bun­desrat am 19. August 2026 zu E‑Lieferwagen beschlossen?

Er stellt elek­trische Nutz­fahrzeuge bis 4,25 Ton­nen den Liefer­wa­gen mit Ver­bren­nungsmo­tor gle­ich.

Die Änderun­gen der fünf Verord­nun­gen gel­ten ab dem 1. Okto­ber 2026.

Betrof­fen sind ARV 1, VRV, SSV, VTS und die Type­n­genehmi­gungsverord­nung TGV.

Nein. Die Aus­nahme gilt für den Bin­nen­verkehr, weil dort die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeitvorschriften weg­fall­en.

Auf der Auto­bahn gel­ten neu 120 km/h, wie bei Liefer­wa­gen mit Ver­bren­nungsmo­tor.

Grund­sät­zlich ja. Für E‑Lieferwagen bis 4,25 Ton­nen gilt dieses Ver­bot jedoch nicht mehr.

Bat­te­rien erhöhen das Leergewicht. Die höhere Lim­ite gle­icht diesen tech­nis­chen Nachteil aus.

Die Kan­tone wen­den sie ab dem 1. Feb­ru­ar 2028 an.

Er will die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit der E‑Mobilität stärken und den Liefer­verkehr rasch­er dekar­bon­isieren.

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