Das BAV verlangt anonymes und nicht-digitales Reisen im öV. Es hat dazu am 13. Juli 2026 ein Schreiben an die konzessionierten Transportunternehmen verschickt. Die Alliance SwissPass verteilt das Dokument nun in der Branche. Darin legt die Behörde Artikel 54 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes aus. Diese Bestimmung gilt bereits seit dem 1. Januar 2025.
Anonymes Reisen im öV wird bis Ende 2028 spontan möglich
Bisher genügte ein vorbereitetes Billett, etwa eine Mehrfahrtenkarte zum Entwerten. Künftig müssen Reisende ihr anonymes Ticket jedoch kurz vor der Abfahrt lösen können. Das BAV setzt dafür eine Frist bis Ende 2028. Während der Übergangsphase betreiben die Unternehmen bestehende Entwerter weiter, sofern die Kundschaft sie regelmässig nutzt. Ebenso bleiben Ticketautomaten an stark frequentierten Umsteigepunkten in Betrieb.
Anonymität hängt nicht vom Zahlungsmittel ab
Das BAV definiert die Anonymität eng entlang dem Datenschutzrecht. Ein Ticket gilt als anonym, wenn das Unternehmen den Reiseweg keiner Person zuordnen kann. Auch eine Zahlung mit der Kreditkarte ändert daran nichts. Eine IP-Adresse allein betrachtet die Behörde ausdrücklich nicht als Personendatum. Abonnemente wie das GA dürfen deshalb weiterhin personalisiert bleiben. Wer ein persönliches Abo besitzt, braucht allerdings eine anonyme Reisemöglichkeit. Die Unternehmen dürfen dann die Kontrollergebnisse nicht speichern.
Vorgaben für Non-Digitals gelten ab Ende Juli 2027
Auch Menschen ohne Smartphone müssen ein gültiges Ticket erhalten. Das BAV verlangt dafür jedoch keine spontane Lösung. Vielmehr genügt ein Kauf bis 30 Minuten vor Abfahrt oder ein vorbereitetes Billett. Lösungen näher an der Abfahrtszeit bevorzugt die Behörde aber klar. Zudem dürfen den Betroffenen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen. Ein Servicezuschlag über dem Ticketpreis wäre folglich unzulässig. Wer diese Anforderung heute nicht erfüllt, muss bis Ende Juli 2027 nachbessern.
Bargeld bleibt am Schalter und bei der öV-Prepaid-Karte
Automaten und Fahrpersonal müssen kein Bargeld annehmen. Trotzdem lehnt das BAV Systeme ab, die nur persönliche Debit- oder Kreditkarten akzeptieren. Die öV-Prepaid-Karte vom Dezember 2025 wertet die Behörde als genügend. An bedienten Schaltern müssen Reisende sie jedoch bar kaufen und aufladen können.
BAV droht der Branche mit aufsichtsrechtlicher Verfügung
Die konkrete Umsetzung überlässt das BAV der Branche. Allerdings erwartet es schweizweit einheitliche und standardisierte Lösungen. Diese vereinfachen die Nutzung des öV und senken zugleich die Kosten. Parallel dazu fordert das Amt tiefere Marketing- und Vertriebskosten im regionalen Personenverkehr. Mittelfristig sollen diese höchstens zehn Prozent der Erlöse ausmachen. Verpasst die Branche die Fristen, prüft das BAV eine aufsichtsrechtliche Verfügung im Einzelfall.
Was verlangt das BAV beim anonymen Reisen im öV
Das BAV verlangt, dass Reisende Fahrausweise ohne Bearbeitung von Personendaten zu vergleichbaren Bedingungen erhalten.
Ab wann muss anonymes Reisen spontan möglich sein?
Die Transportunternehmen müssen das spontane anonyme Reisen bis spätestens Ende 2028 ermöglichen.
Wer gilt als Non-Digital im öffentlichen Verkehr?
Als Non-Digitals gelten Personen, die ihr Ticket nicht digital lösen wollen oder können.