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Ticketvertrieb im öV unter Druck

BAV verlangt anonymes und nicht-digitales Reisen im öV

Das Bundesamt für Verkehr präzisiert die Regeln für den Ticketvertrieb im öffentlichen Verkehr. Anonyme Fahrausweise sollen ab Ende 2028 auch spontan erhältlich sein, während Entwerter und Automaten die Übergangszeit überbrücken. Zugleich verlangt die Behörde faire Lösungen für Reisende ohne Smartphone und droht mit aufsichtsrechtlichen Verfügungen.
Anonyme Fahrausweise müssen bis Ende 2028 spontan erhältlich sein.
© iStock
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
• Das BAV legt Artikel 54 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes aus und stellt neue Anforderungen an die öV-Vertriebskanäle
• Anonyme Fahrausweise müssen bis Ende 2028 spontan erhältlich sein, in der Übergangsphase genügen Entwerter und Ticketautomaten
• Für Reisende ohne Smartphone braucht es bis Ende Juli 2027 Alternativen ohne unverhältnismässige Mehrkosten

Das BAV ver­langt anonymes und nicht-dig­i­tales Reisen im öV. Es hat dazu am 13. Juli 2026 ein Schreiben an die konzes­sion­ierten Trans­portun­ternehmen ver­schickt. Die Alliance Swiss­Pass verteilt das Doku­ment nun in der Branche. Darin legt die Behörde Artikel 54 Absatz 4 des Per­so­n­en­be­förderungs­ge­set­zes aus. Diese Bes­tim­mung gilt bere­its seit dem 1. Jan­u­ar 2025.

Anonymes Reisen im öV wird bis Ende 2028 spontan möglich

Bish­er genügte ein vor­bere­it­etes Bil­lett, etwa eine Mehrfahrtenkarte zum Entwerten. Kün­ftig müssen Reisende ihr anonymes Tick­et jedoch kurz vor der Abfahrt lösen kön­nen. Das BAV set­zt dafür eine Frist bis Ende 2028. Während der Über­gangsphase betreiben die Unternehmen beste­hende Entwert­er weit­er, sofern die Kund­schaft sie regelmäs­sig nutzt. Eben­so bleiben Tick­e­tau­to­mat­en an stark fre­quen­tierten Umsteigepunk­ten in Betrieb.

Anonymität hängt nicht vom Zahlungsmittel ab

Das BAV definiert die Anonymität eng ent­lang dem Daten­schutzrecht. Ein Tick­et gilt als anonym, wenn das Unternehmen den Reiseweg kein­er Per­son zuord­nen kann. Auch eine Zahlung mit der Kred­itkarte ändert daran nichts. Eine IP-Adresse allein betra­chtet die Behörde aus­drück­lich nicht als Per­so­n­en­da­tum. Abon­nemente wie das GA dür­fen deshalb weit­er­hin per­son­al­isiert bleiben. Wer ein per­sön­lich­es Abo besitzt, braucht allerd­ings eine anonyme Reisemöglichkeit. Die Unternehmen dür­fen dann die Kon­trol­lergeb­nisse nicht spe­ich­ern.

Vorgaben für Non-Digitals gelten ab Ende Juli 2027

Auch Men­schen ohne Smart­phone müssen ein gültiges Tick­et erhal­ten. Das BAV ver­langt dafür jedoch keine spon­tane Lösung. Vielmehr genügt ein Kauf bis 30 Minuten vor Abfahrt oder ein vor­bere­it­etes Bil­lett. Lösun­gen näher an der Abfahrt­szeit bevorzugt die Behörde aber klar. Zudem dür­fen den Betrof­fe­nen keine unver­hält­nis­mäs­si­gen Mehrkosten entste­hen. Ein Ser­vicezuschlag über dem Tick­et­preis wäre fol­glich unzuläs­sig. Wer diese Anforderung heute nicht erfüllt, muss bis Ende Juli 2027 nachbessern.

Bargeld bleibt am Schalter und bei der öV-Prepaid-Karte

Auto­mat­en und Fahrper­son­al müssen kein Bargeld annehmen. Trotz­dem lehnt das BAV Sys­teme ab, die nur per­sön­liche Deb­it- oder Kred­itkarten akzep­tieren. Die öV-Pre­paid-Karte vom Dezem­ber 2025 wertet die Behörde als genü­gend. An bedi­en­ten Schal­tern müssen Reisende sie jedoch bar kaufen und aufladen kön­nen.

BAV droht der Branche mit aufsichtsrechtlicher Verfügung

Die konkrete Umset­zung über­lässt das BAV der Branche. Allerd­ings erwartet es schweizweit ein­heitliche und stan­dar­d­isierte Lösun­gen. Diese vere­in­fachen die Nutzung des öV und senken zugle­ich die Kosten. Par­al­lel dazu fordert das Amt tief­ere Mar­ket­ing- und Ver­trieb­skosten im regionalen Per­so­n­en­verkehr. Mit­tel­fristig sollen diese höch­stens zehn Prozent der Erlöse aus­machen. Ver­passt die Branche die Fris­ten, prüft das BAV eine auf­sicht­srechtliche Ver­fü­gung im Einzelfall.

Was ver­langt das BAV beim anony­men Reisen im öV

Das BAV ver­langt, dass Reisende Fahrausweise ohne Bear­beitung von Per­so­n­en­dat­en zu ver­gle­ich­baren Bedin­gun­gen erhal­ten.

Die Trans­portun­ternehmen müssen das spon­tane anonyme Reisen bis spätestens Ende 2028 ermöglichen.

Als Non-Dig­i­tals gel­ten Per­so­n­en, die ihr Tick­et nicht dig­i­tal lösen wollen oder kön­nen.

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