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Aktionsplan Sicherheit im öV

Balanceakt zwischen Schutz und Grundrechten

Ein Taser im Bahnwagen, eine Kamera in Echtzeit, ein Polizeikorps in privater Hand: Der neue Aktionsplan für mehr Sicherheit im öV verspricht Schutz. Er stellt aber zugleich die Frage, wie viel Eingriff in unsere Freiheit wir dafür in Kauf nehmen wollen - findet unser Autor Michael Gehrken.
Zwischen wirksamem Personenschutz und dem Schutz der Grundrechte: Warum beim Aktionsplan Sicherheit im öV nicht das Ob, sondern die richtige Normstufe und die Verhältnismässigkeit jedes einzelnen Mittels über die Balance entscheiden.
© ChatGPT
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
• 3'600 Übergriffe pro Jahr aufs Zugpersonal – nicht häufiger, aber brutaler.
• Bodycams schützen gezielt; Taser und Echtzeitkameras greifen tiefer.
• Offen: richtige Regelungsebene und Grenzen für ein privates Polizeikorps.

Die Aus­gangslage spricht für sich. Allein bei der SBB kommt es nach eige­nen Angaben rund zehn­mal täglich zu Über­grif­f­en auf das Zug­per­son­al, hochgerech­net gegen 3’600 Fälle pro Jahr. Was bei den Über­grif­f­en auf­fällt, ist weniger die Zahl, die über die Jahre sta­bil bleibt, als vielmehr deren Charak­ter: Die Häu­figkeit stag­niert, doch die Über­griffe wer­den bru­taler. Das legt Mass­nah­men nahe. Poli­tik und Behör­den haben jet­zt auch reagiert.

Bodycams: das Instrument, das die Balance schon gefunden hat

Wie geziel­ter Schutz ausse­hen kann, zeigt die Trans­port­polizei seit der Ein­führung von Body­cams im Sep­tem­ber 2024. Nach einem Jahr lagen die Tätlichkeit­en gegen ihre Mitar­bei­t­en­den laut SBB rund elf Prozent tiefer als zuvor.

Auf­schlussre­ich ist vor allem der Umgang mit dem Mate­r­i­al: Von 331 Aus­lö­sun­gen im ersten Hal­b­jahr wur­den 224 rasch wieder gestoppt, weil sich die Lage nach dem Ein­schal­ten oft von selb­st entspan­nte; nur 15 Auf­nah­men gin­gen an die Straf­be­hör­den. Aufgeze­ich­net wird also nur, was nötig ist – und gelöscht, sobald der Zweck erfüllt ist.

Ein mildes, wirk­sames, eng begren­ztes Mit­tel. Als Massstab für alles Weit­ere taugt es gut.

Taser: die Frage ist nicht ob, sondern auf welcher Ebene geregelt wird

Fes­selungsmit­tel, Reizstoff­sprays, Dien­sthunde, Schlag- und Abwehrstöcke sowie Feuer­waf­fen darf die Trans­port­polizei heute ein­set­zen. Elek­troschock­geräte («Taser») demge­genüber bish­er nicht. Dieser Auss­chluss ist nicht im Gesetz selb­st, son­dern in der zuge­höri­gen Verord­nung (VST) geregelt. Das ist mehr als eine For­mal­ität: Der Bun­desrat kann die Verord­nung anpassen, ohne den Weg über ein neues Gesetz zu nehmen. Genau das hat er auch angekündigt, nach­dem das Par­la­ment die Motion Buf­fat (23.4291) angenom­men hat.

Damit ver­schiebt sich die eigentliche Frage. Ein Taser tang­iert die kör­per­liche Unverssehrtheit. Und wo ein Mit­tel der­art tief ein­greift, lässt sich mit guten Grün­den fra­gen, ob die entschei­den­den Punk­te – wann darf er einge­set­zt wer­den, gegen wen, mit welchen Gren­zen – nicht ins Gesetz gehören statt in eine Verord­nung.

Bei­de Sichtweisen sind vertret­bar. Je ein­schnei­den­der das Instru­ment, desto mehr spricht dafür, die Leit­planken nicht allein der Ver­wal­tung zu über­lassen.

Elektroschockwaffen bleiben umstritten

Kan­tonale Polizeiko­rps set­zen Taser seit 2008 ein; ihr Gebrauch hat zugenom­men, jen­er der Schuss­waffe abgenom­men. Befür­worter sehen darin ger­ade im engen Bah­n­wa­gen eine mildere Alter­na­tive zur Pis­tole. Amnesty Inter­na­tion­al wider­spricht: Je ver­bre­it­eter das Gerät, desto tiefer die Hemm­schwelle – und desto gröss­er die Gefahr schw­er­er Ver­let­zun­gen oder gar von Todes­fällen; solche Waf­fen gehörten in die Hand spezial­isiert­er Ein­heit­en, nicht in den All­t­ag. Der Bun­desrat will vor jed­er Öff­nung prüfen, ob und wo ein Taser bei der Trans­port­polizei über­haupt sin­nvoll ist.

Diese Prü­fung sollte man ernst nehmen.

Der heikle Punkt: private Hände, hoheitliche Macht

Die Trans­port­polizei ist keine staatliche Behörde. Sie gehört zur SBB und übt trotz­dem hoheitlichen Zwang aus. Rechtlich ist das abgesichert: Das entsprechende Bun­des­ge­setz erlaubt diese Del­e­ga­tion aus­drück­lich. Doch je gröss­er das Instru­men­tar­i­um wird – von der Body­cam über den Taser bis zur Echtzeitkam­era –, desto stärk­er wiegt der Umstand, dass hier Zwang und Überwachung in pri­vater Träger­schaft aus­geübt wer­den. Das ruft nach klaren Gren­zen, ein­er sauberen Zweck­bindung und ein­er wach­samen Auf­sicht durch das Bun­de­samt für Verkehr BAV.

Wer im Namen des Staates han­delt, sollte gle­ich streng gebun­den sein wie der Staat selb­st.

Videoüberwachung: der sensibelste Eingriff

Am weitesten reicht die geplante Echtzeit-Videoüberwachung in den Fahrzeu­gen. Sie berührt die Pri­vat­sphäre unmit­tel­bar und fällt unter das neue Daten­schutzge­setz. Für den öV beste­ht bere­its eine eigene Videoüberwachungsverord­nung, die angepasst wer­den müsste.

Entschei­dend bleibt auch hier die alte Trias: eine klare Grund­lage, ein echt­es öffentlich­es Inter­esse und das mildeste taugliche Mit­tel – ergänzt um strik­te Zweck­bindung und klare Löschfris­ten.

Wichtig ist die Unter­schei­dung: Der Live-Zugriff auf ein Kam­er­abild ist etwas anderes als die nachträgliche Auswer­tung ein­er Aufze­ich­nung. Wo genau diese Schwelle liegt, muss sauber definiert wer­den.

Die Diskusionen haben begonnen – die Abwägungen müssen folgen

Diese Woche (am 8. Juli 2026) haben sich in Bern auf Ein­ladung des Bun­de­samts für Verkehr Bund, Kan­tone, Trans­portun­ternehmen und die Trans­port­polizei zusam­menge­set­zt und einen nationalen Aktion­s­plan angestossen. Vor­erst ste­ht eine Ausle­ge­ord­nung. Geplant sind eine bessere Abstim­mung der Polizeiein­sätze über die Kan­ton­s­gren­zen hin­weg, Deeskala­tion­ss­chu­lun­gen sowie die Über­ar­beitung der Regel­w­erke zu Body­cams, Tasern und Echtzeit-Videoüberwachung.

Damit erfüllt der Bund die Aufträge aus den Motio­nen Buf­fat und March­esi. Der Hand­lungs­be­darf ist anerkan­nt, die Mit­tel sind es nicht. Für jedes einzelne Instru­ment bleibt zu klären, ob es taugt, ob es nötig ist und ob es zumut­bar bleibt – und auf welch­er Ebene es ver­ankert wird.

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